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Satzung(Auszug) |
§2 Stiftungszweck |
| (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Unterstützung
von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder infolge einer materiellen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Förderung wird insbesondere als Hilfe zur Selbsthilfe gewährt. Unter Selbsthilfe ist zu verstehen die Förderung von Personen, die die Bereitschaft und Motivation haben, mit Hilfe von finanziellen Zuwendungen der Stiftung ihre persönliche Notlage durch aktiven Einsatz zu verbessern, zu überwinden und ihre eigene Effizienz zu steigern. Es sollen vorrangig die Bereiche Ausbildung, Umschulung und Existenzgründung gefördert werden. Ein Anliegen der Stiftung soll sein, ... Sterbenden einen würdigen Tod in würdiger Umgebung im Sinne des Hospizgedankens zu ermöglichen. |
| (3) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch finanzielle
Zuwendungen und Sachzuwendungen erfüllt. |
| (4) Es dürfen nur Personen unterstützt werden,
die die Voraussetzungen der steuerlichen Bestimmungen erfüllen. |
| (6) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen besteht nicht. |
| (7) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die gleichen satzungsgemäßen Zwecke erfüllt, zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. |
Januar 2012 |